Zweite Verfolgung

Ilona Lagrene: Kontinuitäten nach 1945 (2021, © RomaniPhen e.V.)

ZWEITE VERFOLGUNG

Der Sieg der Alliierten über Deutschland und die Befreiung der Überlebenden aus den verschiedenen Lagern bedeutete für Sinti*zze und Rom*nja in Deutschland – aber auch in anderen europäischen Ländern – keine Stunde null. Nach 1945 waren die Folgen der NS-Verfolgung in jeder Familie präsent. Die Menschen hatten ihre Familienangehörigen verloren, die Überlebenden waren durch die Lagerhaft oder Zwangsarbeit gesundheitlich geschädigt oder behindert worden, durch die erlittenen Zwangssterilisationen war vielen eine Familiengründung verwehrt. Die Menschen suchten Familienmitglieder, die deportiert worden waren, und mussten sich erst wieder zusammenfinden und die Opfer betrauern. Während des NS-Regimes war ihnen ihr Eigentum weggenommen und/oder ihre Staatsangehörigkeit aberkannt worden. In ihren Wohnungen bzw. Häusern lebten jetzt andere. Sie wurden in Baracken untergebracht, wo sie unter schweren Bedingungen lebten, oftmals ohne Warmwasser und ausreichend Wohnraum. Durch die Zerstörung von Familienstrukturen waren viele alte Berufe ganz oder zum Teil verlorengegangen. Das Handwerk, das in den Familien über Generationen weitergegeben worden war, konnte Nachkomm:innen nicht mehr beigebracht werden.

Zu den ohnehin schweren Lebensbedingungen, dem Trauma der Verfolgung, der lebenslangen Erkrankungen und Behinderungen kamen weitere behördliche Ungleichbehandlung, polizeiliche Repression und Alltagsrassismus hinzu.

Insgesamt ging die Entnazifizierung der Behörden in der Bundesrepublik nur schleppend voran, aber in Bezug auf Sinti*zze und Rom*nja erfolgte sie so gut wie gar nicht. In der Justiz, in Polizei- und anderen Behörden wurden ehemalige Nazis – und selbst direkt in die Vernichtung involvierte Täter:innen – nicht bestraft. Viele konnten in ihren Dienststellen weiterarbeiten oder machten sogar Karriere. In Gesundheitsämtern, Bezirksämtern, Universitäten und Schulen begegneten Rom*nja und Sinti*zze Menschen, die ihre Deportationen geplant, organisiert oder aktiv daran mitgewirkt hatten. Sie waren vielfach den Schikanen und Diskriminierungen dieser Menschen unterworfen. Darüber hinaus waren sie bei Antragsstellungen – etwa für Wandergewerbescheine, Wohnungen, die Staatsangehörigkeit und die Entschädigung für erlittenes Unrecht – erneut mit denselben Sachbearbeiter:innen konfrontiert, die ihnen zustehende Leistungen verwehrten.

Die im NS-Regime maßgeblich für die Erfassung und Deportation der Menschen zuständigen «Zigeunerpolizeistellen» wurden in «Landfahrerpolizeistellen» umbenannt. Sie tauschten untereinander Informationen aus und arbeiteten mit alten, unter rassistischen Gesichtspunkten zusammengestellten Karteien und Dateien, die vor und während der NS-Zeit angelegt worden waren. Die Polizeibehörden veranstalteten regelmäßig Razzien an den Orten, an denen sich Sinti*zze und Rom*nja aufhielten. Die Ämter verweigerten Menschen Wandergewerbescheine sowie die Rückgabe ihrer Staatsangehörigkeit mit der Begründung, sie seien als Kriminelle verfolgt worden. Auf dieser Grundlage basierte auch die verweigerte Entschädigung für das erlittene Unrecht während der Lagerhaft. Polizeibehörden gaben Akten aus der NS-Zeit nicht weiter, sodass die Opfer ihre Verfolgung nicht nachweisen konnten. Ganz im Gegenteil verwendete insbesondere die Bayerische Landfahrerzentrale im Landeskriminalamt Nazi-Akten, in denen persönliche Daten gesammelt worden waren, um Klagen abzuweisen.

Das Gesetz zur Entschädigung von Opfern des NS-Regimes basierte auf politischer Verfolgung aufgrund vom Glauben oder der Weltanschauung sowie Verfolgung aufgrund der Rasse. Für Rom*nja und Sinti*zze sollte dieses Gesetz jedoch keine Anwendung finden, da jahrelang behauptet wurde, sie seien nicht rassistisch verfolgt worden. Sogar der prominente Jurist und Widergutmachungsexperte Otto Küster datierte in seinem Kommentar des Entschädigungsgesetzes die rassistische Verfolgung von Sinti*zze und Rom*nja auf die Zeit ab 1943. Zuvor, erklärte er, seien kriminalpolizeiliche Gründe ursächlich gewesen. Diese Deutung übernahm der Bundesgerichtshof und entschied 1956, dass «die asozialen Eigenschaften der Zigeuner für die Verfolgung vor 1943 maßgebend gewesen» seien. Er begründete dies folgendermaßen

«Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist»

(BGH 1956).

Die Alliierten versuchten eine Entnazifizierung der Justiz, doch mussten sie bereits 1945 aufgeben. Es fehlte an Mitarbeiter:innen, die nicht am NS-Regime beteiligt gewesen waren. In der Folge führten sie eine 50%-Regelung ein und ermöglichten so der Hälfte der Richter:innen trotz ihrer NSDAP-Zugehörigkeit eine Beschäftigung. Aus den 50% wurden 80%, nachdem der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, ehemaligen Staatsbediensteten einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu gewähren.

Diese schändliche Rechtsprechung wurde erst Ende 1963 revidiert, als anerkannt wurde, dass für die Verfolgung vor 1943 «rassepolitische Gründe mit ursächlich» gewesen seien. Diejenigen, die vorher aufgrund des Urteils eine Ablehnung ihrer Entschädigungsanträge erfahren hatten, konnten nun einen neuen Antrag stellen. Andere, die durch die negative BGH-Entscheidung abgeschreckt worden waren, hatten kein Recht auf einen neuen Antrag. So wurde vielen Opfern die Entschädigung rechtlich versagt. 2015 entschuldigte sich die damalige Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, öffentlich für die skandalöse Rechtsprechung.

Ehemaligen Mitarbeiter:innen der rassenbiologischen Forschungsstelle arbeiteten weiter in Psychiatrien, Gesundheitsämtern und in Hochschulen. Das Material ihrer «Forschung» wurde bis in die 1980er Jahre genutzt und fand unkritischen Eingang nicht nur in die Justiz und in die Polizeiarbeit, sondern auch in Fürsorgeinstitutionen und pädagogische Fachzeitschriften.

Die Zeit nach 1945 – mit all ihren NS-Kontinuitäten, die das Leben der Überlebenden und ihrer Familien erschwerten und sie erneuter Diskriminierung preisgaben – bezeichneten schon damalige Bürgerrechtler:innen als «Zweite Verfolgung».